Das bedeutet, dass auch das Kurzarbeitergeld wie die anderen Leistungen bei der Bestimmung der prozentualen steuerlichen Belastung der übrigen Einnahmen Einfluss nehmen. Somit wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf die Höhe der zu zahlenden Steuern aus, allerdings nicht bereits im Laufe des Monats, sondern erst nachträglich bei der Berechnung der Jahressteuer aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärung. Denn werden am Ende des Jahres Arbeitslohn und Kurzarbeitergeld zusammengezählt, erhöht sich der auf das gesamte Einkommen anzuwendende prozentuale Steuersatz.
Besonders hoch kann die Nachzahlung bei kurzarbeitenden, verheirateten Beschäftigten werden, wenn der andere Ehepartner ein hohes Einkommen hat (aber noch nicht dem Spitzensteuersatz unterliegt). Ehepaare werden im Regelfall zusammen veranlagt, können sich aber auch getrennt veranlagen lassen. Wählen die Partner die Variante „getrennt“, so werden beide steuerlich ähnlich wie Singles behandelt. Wenn einer der Partner in einem Kalenderjahr nur Kurzarbeitergeld oder andere Leistungen bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann sich eine getrennte Veranlagung unter Umständen lohnen. Denn das Kurzarbeitergeld oder die anderen Leistungen wirken sich dann nicht auf den Steuersatz des anderen verdienenden Ehepartners aus.
Stand: 8. Mai 2009


